Unsere Vereinsstatuten


Auszug aus den Vereinsstatuten

§4
Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder;

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand als solche ausdrücklich anerkannt sind, bzw. deren Status als ordentliches Mitglied des Vereins aufrecht ist;

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit in geeigneter Weise unterstützen bzw. Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, und vom Vorstand als außerordentliche Mitglieder ausdrücklich anerkannt sind;

(4) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Ziele des Vereins durch Geldmittel in geeigneter Form unterstützen, und vom Vorstand als fördernde Mitglieder ausdrücklich anerkannt sind;

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden.

(6) Mitglieder, die die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen, können vom Vorstand in die ihrer Beteiligung an der Vereinsarbeit entsprechenden Kategorie der Mitgliedschaft umgestuft werden.


§5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
(2) über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.


§6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen;

(3) Ein ordentliches Mitglied kann in derselben Weise statt des Austritts den Status eines außerordentlichen Mitglieds wählen.

(4) Der Austritt muss einem der Vorstandsmitglieder schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Die Wirksamkeit des Austritts tritt mit Ende des Monats der Bekanntgabe in Kraft.

(5) Ein Mitglied gilt ohne Vorstandsbeschluss als ausgeschlossen wenn es trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als 3 Monate in Rückstand ist.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dies gilt für ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

§7
Recht und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten mit der gebotenen Regelmässigkeit nachzukommen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

(4) Der Verein haftet den Mitgliedern für Schädigungen aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Projekten, etc. nur bei grob fahrlässigem Verhalten der Veranstaltungs- bzw. Projektleiter und nur subsidär für diese. Die Teilnahme an Veranstaltungen und Projekten erfolgt auf eigenes Risiko und unter eigenverantwortlicher Abschätzung möglicher Schädigungen. Die TeilnehmerInnen sind verpflichtet, die Veranstaltungs- bzw. ProjektleiterInnen über ihre gesundheitliche Konstitution zu informieren und die Risiken der Teilnahme während einer ärztlichen Behandlung mit ihrer ärztIn zu besprechen.

§8
Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer/in/nen, der/die GeschäftsführerIn, und das Schiedsgericht.